Eine Nachlassauseinandersetzung wird nur bei mehreren Erben angewandt. Dabei behält jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zunächst seinen unveränderten Erbanteil. Hat der Verstorbene einen Erben aber bereits zu Lebzeiten etwa mit der Schenkung eines wertvollen Gegenstandes bedacht, kann das zu Ausgleichsansprüchen der Erben untereinander führen. Will der Erblasser diese Ansprüche vereiteln, sollte er dies ausdrücklich anordnen.
Wenn die Erben sich darüber einig sind, dass sie das Vermögen des Erblassers anders aufteilen wollen, können sie das jederzeit tun. Ist das nicht im Sinne des Erblassers, kann er dies mit einem Testament oder einem Erbvertrag verhindern. So kann er eine so genannte Teilungsanordnung bestimmen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Grundsätzlich hat der Erblasser das Recht, eine Nachlassauseinandersetzung bis zu 30 Jahren auszuschließen. Auch hier empfiehlt es sich aber, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und einen Testamentsvollstrecker zu bestellen.
Verstirbt der Erblasser und sind keine Erben benannt, kann zur Sicherung und zum Erhalt des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben das Nachlassgericht erforderliche Maßnahmen anordnen. Dazu bestellt es in der Regel einen Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben. Dieser ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und kann darüber hinaus Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Zudem ist der Nachlasspfleger den Erben gegenüber für sein Handeln verantwortlich und gegebenenfalls auch zum Schadensersatz verpflichtet.
Grundsätzlich kann der Erblasser über seinen gesamten Nachlass frei verfügen und als Erben einsetzen, wen er möchte. Jedoch stehen einem bestimmten Kreis von gesetzlichen Erben Pflichtteilsansprüche zu. Das hat den Zweck, nahe Angehörige, die im Testament übergangen werden, einen Mindestanteil am Nachlass zu sichern.
Pflichtteil nur für Familie
Vom Pflichtteilsrecht werden nur die nächsten Familienangehörigen erfasst: die Abkömmlinge, insbesondere Kinder und Enkelkinder, Eltern und der Ehegatte – allerdings nur bei bestehender Ehe. Geschwister, Onkel, Tante, Neffen, Nichten sowie der nichteheliche Lebensgefährte gehören nicht dazu.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Besonderheiten bei der Berechnung bestehen schon hinsichtlich des Güterstandes, in dem die Eheleute leben. Der Pflichtteil begründet einen reinen Geldanspruch. Ein Recht zum Besitz an einzelnen Nachlassgegenständen beinhaltet der Pflichtteilsanspruch dagegen nicht. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Anspruch geltend machen. In ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Anspruch aber auch entzogen werden, etwa bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser.
Der Erblasser kann durch eine testamentarische Verfügung bestimmen, dass die gesetzlichen Erben völlig vom Erbe ausgeschlossen sind. Die „übergangenen“ Pflichtteilsberechtigten müssen sodann den „eingesetzten“ Erben in Anspruch nehmen. Hierfür haben sie drei Jahre Zeit, für den Beginn der Frist ist die Kenntnis vom Tode des Erblassers und vom enterbenden Testament oder Erbvertrag maßgeblich.
Um Streitigkeiten zwischen den Erben über die Nachlassverteilung zu verhindern, setzt man am besten einen Testamentsvollstrecker ein, der den Nachlass verteilen oder (einige Zeit) im Interesse der Verfassers des Testaments verwaltet.
Die Berufung eines Testamentsvollstreckers ist sinnvoll, wenn der Nachlass aus großem Vermögen besteht und zahlreiche Erben vorhanden sind. Denn hier kann er für einen reibungslosen Ablauf der Nachlassabwicklung sorgen. Ihm steht für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu. Deren Höhe kann der Erblasser bereits in seinem Testament festlegen. Ansonsten richtet sich sie sich nach Art, Dauer, Umfang und Schwierigkeit seiner Aufgaben. Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung muss er den gesamten Nachlass an die Erben herausgeben.